Allgemeine Geschäftsbedingugen
1. Angebote und Vertragsabschluß
a) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingugen zugrunde. Sie werden durch die Auftragserteilung oder die Annahme der Lieferung anerkannt. Sämtliche Bedingungen des Käufers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprachen.
b) Angebote sind freibleibend Mündliche Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
c) Erfahren wir nach Vertragsabschluß von einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Kommt käufer dem nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.
2. Beschaffenheit der Ware
Alle Muster, Proben, Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durch-schnittliche Beschaffenheit der Ware. Bei fester zusicherung bestimmter Eigenschaften sind Abweichungen im handelsüblichen Rahmen zulässig. Bestimmte zugesagte Eingangstemperaturen gelten nur als annähernd.
3. Lieferung
a) Allgemeins
Wir sind nur im Rahmen der uns tatsächlich zur Verfügung stehenden Mengen zur Lieferung verpflichtet. Bei Warenmängel sind wir berechtigt, Mengenkürzungen vorzunehmen. Werden in diesem Fall zusätzliche Bezugsquellen in Anspruch genommen und treten dadurch Verteuerungen auch bei fester Preisabsprache auf, sind wir berechtigt, diese dem Kaufpreis zuzusschlagen. Ablehnung der Mehrkkosten durch Käufer gibt uns die Rechte nach Ziffer 3f.
b) Liefermenge
Für die Feststellung der Liefermenge ist das bei der Versandstelle ermittelte Gewicht bzw. Volumen maßgebend.
c) Gefahrtragung
Erfüllungsort für die Lieferung ist die Lieferstelle. Das Transportrisiko für Ware und Transportmittel trägt Käufer.
d) Beanstandungen/Mängel
Käufer hat, soweit er Kaufmann ist, die Ware sofort nach Eingang zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich und vor Entleerung der zum Transport benutzten Gebinde unter Einsendung eines 1-kg- Musters geltend machen. In allen Fällen hat er für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Transportführer zu sorgen.
Bei tatsächlichen Mängeln der gelieferten Waren verpflichten wir uns, nach unserer Wahl gegenüber dem Käufer, auch gegenüber Nichtkaufleuten, den Kaufpreis herabzusetzen oder Ersatzware zu liefern. Sollte auch die Ersatzware mit Mängeln behaftet sein, steht dem Käufer ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises zu.
e) Nebenkosten
Ist die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung mit erhöhten oder zusätzlicher, gegenüber den dem Verkaufspreis zugrunde liegenden Nebenkosten wie Zölle, Frachten, Abgaben, Steuern und dgl. belastet, so ändert sich der Verkaufspreis entsprechend, unabhängig davon, ob die zusätzliche Belastung Ware in- oder ausländischer Herkunft betrifft. Umwegfrachten, Klein-, Hochwasser- oder Eiszuschläge können dem Preis hinzugerechnet werden. Für Nichtkaufleute gilt der Preisvorbehalt nicht innerhalb der Vier-monatsfrist des § 11Nr. 1 AGB-Gesetz,
f) Höhere Gewalt
Höhere Gewalt (z.B. Betriebsstörungen auf den Werken, Feuer, Streik, Aussperung, Stillegung, behördliche Maßnahmen, mangelnde Zufuhr an Rohstoffen, Behinderung in der üblichen Beschickungsart usw.) sowie andere unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die die Lieferung - auch soweit unsere Vorlierferanten betroffen sind - verhindern oder erschweren, berechtigen uns zu Preiszuschlägen und/oder zum vollen oder teilweisen Vertragsrücktritt ohne Verpflichtung zum schadenersatz.
g) Steuerhaftung
Käufer garantiert bei steuergünstigen Lieferungen das Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen und die Einhaltung der mineralölsteuerlichen Vorschriften. Käufer stellt uns insoweit von allen fiskalischen Ansprüchen frei, auch wenn er bzw. ein Nacherwerber keinen unmittelbaren Besitz an der Ware erlangen.
h) Sicherheitsvorschriften
Bei Selbstabholung haftet Käufer für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und stellt uns insoweit von allen Schadenersatzansprüchen, insbesondere solchen gemäß § 1542 RVO, frei. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Transport von Waren liegt allein beim Käufer oder Seinen Beauftragten.
Käufer ist für entsprechende Belehrung seiner Beauftragten verantwortlich.
i) Zollvorschrift
Steuerbegünstigtes leichtes Heizöl darf nur im Haushalt oder Betrieb des Verwenders verwendet werden a) zum verheizen oder b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren, die ausschließlich der Erzeugung von Strom oder Wärme dienen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere als Treibstoff in Fahrzeugen, zieht neben steuer- und strafrechtlichen Folgen den Ausschluß der Begünstigung nach sich.
4. Haftplicht
Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhren, sind vorbehaltlich des nach stehenden Absatzes aus geschlossen.
Schadenerstazansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Fall des groben Verchuldens, der Höhe nach auf den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen Teils unserer Lieferung beschränkt. Ist ein Schadden grob fahrlässig verrursacht worden, so ist unsere Haftung auf den als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. Umschließungen
Bei Lieferung in Käufers Umschließung (Schiffe, Kesselwagen, Tankwagen, Fässer, Drums usw.) sind diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers füllfertig und in einwandfreiem Zustand termingerecht an die Lieferstelle zu bringen. Wir sind nicht verpflichtet, Käufers Umschließungen vor Befüllung auf Eignung zu prüfen.
a) Kesselwagenversand
Für die Eingangskontrolle gelten unsere besonderen Richtlinien, Käufer ist verpflichtet, Kesselwagen unverzüglich nach Eintreffen zu entleeren und mangels anderer Vereinbarungen unverzüglich an die Versandstelle zurückzusenden. Leihkesselwagen werden für Hin- und Rücklauf sowie 48stündige Entleerung (bei Heizöl-Lieferung 24 Stunden) mietfrei betreitgestellt. Bei Überschreitung der Frist ist je nach Wagen für alle weiteren angefangenen 24 Stunden die übliche Verzögerungsgebühr zu zahlen. Die von der Eisenbahn vorgesehenen Sätze für Beistellung von Privat-Kessel-wagen stehen uns zu.
b) Tankzugversand
Käufer ist verpflichtet, Tankzüge unverzüglich nach Eintreffen zu entleeren, Bei Verzögerungen werden die tariflich festgelegten Kosten berechnet. Lieferungen im Tankwagen setzen genügend befestigte Zufahrtswege, ausreichende Aufnahmebehälter und technisch einwandfreie, den Sicherheitsvorschriften entsprechende Abfüllvorrichtungen voraus. Die Tankzugentladung obliegt dem Empfänger und fällt in seinen Haftungsbereich. Sofern Tankzugfahrer bei der Entladung mitwirken, gelten sie als Erfüllungsgehilfen des Empfängers.
c) Schiffsversand
Käufer ist verpflichtet, die Schiffe unverzüglich und restlos zu entleeren.
6. Beratung
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Erzeugnisse, technische Beratung erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich und schließen jegliche Haftung aus, soweit dies im Rahmen der Rechtsordung zulässig ist.
7. Eigentumsvorbehalt/Forderungsabtretung
Die ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher- bei Kaufleuten auch bezüglich künftig entstehender Forderungen einschließlich des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos bei laufender Rechnung - unser eigentum.
Der Eigentumsvorbehalt erlischt weder durch Vermischung noch durch Verarbeitung, vielmehr erwerben wir hierbei Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehalts-ware zu den anderen Waren. Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherheitsübereingnung ist ihm nicht gestattet. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers abzuholen, welcher auf Einwendungen und Gegenansprüche dazu verzichtet und jetzt schon den Zugang zu seinen Lagerräumen und Tankeinrichtungen sowie Einsicht in die Bücher gestattet.
Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt an us ab, wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungs-gemäß nachkommt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Vertragspertner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten, soweit wir das nicht selbst tun. Wir werden die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freigeben, als deren Wert die zu sichernden Ansprüche um 25% übersteigt. Nach Befriedigung aller unserer Ansprüche geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf Käufer über und stehen ihm die abgetretenen Forderungen zu.
8. Zahlungen
Zahlungen sind ohne Abzug zum vereinbarten Termin zu leisten. Bei Überweisungen gilt der Tag der Gutschrift.
Wir können eingehende Zahlungen nach freier Wahl verrechnen. Käufer kann wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern oder zurückhalten, soweit er Kaufmann ist. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit Verzugszinsen mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet.
9. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutz-gesetzes zu verarbeiten. Personenbezogene Daten werden auch bei Konzerngesellschaften und auslierfernden Stellen gespeichert (§ 26 Bundesdatenschutz- gesetz).
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, wenn Käufer Vollkaufmann ist, für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten, Lauferhofen. Käufer, der nicht Vollkaufmann ist, kann an diesem Gerichtsstand verklagt werden, wenn er keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes Ergänzend gelten die incoterms 1980.